Im Mietrecht gibt es kein Gewohnheitsrecht
Auch wenn man sich jahrelang an etwas gewöhnt hat, etwa den zusätzlichen Stauraum im Keller, hat man kein dauerhaftes Anrecht darauf. Entscheidet sich der Vermieter, dass die Fläche nicht mehr durch die Mieter genutzt werden darf, ist schlichtweg Feierabend. Dieses Beispiel lässt sich auf viele Bereiche ausweiten, etwa die Nutzung von Wegen. Denn, darauf verweist der Deutsche Mieterbund: Das Mietrecht kennt kein Gewohnheitsrecht.