Corona-Hilfen: Wohnfonds gefordert

Die Bundesregierung hat in Zeiten von Corona ein bislang nie dagewesenes Hilfspaket geschnürt, inklusive einer Änderung im Mietrecht. Sie sieht einen Kündigungsschutz vor, sollten Wohnungs- und Gewerbemieter aufgrund der Pandemie in Zahlungsverzug geraten. Innerhalb der kommenden zwei Jahre darf ihnen nicht gekündigt werden. Der Rückstand muss dann bis Ende September 2022 ausgeglichen werden. Doch wer hilft Vermietern, denen jetzt ein Teil ihrer Einnahmen wegbricht? Ihnen könnte ein Wohnfonds helfen.

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Corona Gesetzentwurf: keine Kündigung bei Mietschulden

Viele Bundesbürger verdienen aufgrund der Corona-Pandemie derzeit kein oder deutlich weniger Geld. Die Angst, aufgrund von Mietschulden die Wohnung zu verlieren, ist daher durchaus begründet. Denn im Normalfall gilt: Bleibt die Miete zwei Monate in Folge aus, darf der Vermieter kündigen. Darauf hat die Bundesregierung mit einem Gesetzentwurf reagiert. Aufgrund von Mietschulden aus der Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2020 dürfen Vermieter vorerst keine Kündigung aussprechen.

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Mietschulden wegen Corona – was tun?

Das Coronavirus lähmt nach und nach das öffentliche Leben. Viele können aufgrund der Einschränkungen ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen. Das betrifft mitunter auch Selbstständige und Freiberufler. Da ist die Sorge, die Miete nicht mehr rechtzeitig zahlen zu können, weil die Einnahmen ausbleiben, durchaus berechtigt. Darauf hat der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen (BBU) reagiert. Das Ziel lautet, individuelle Lösungen zu finden. Entscheidend ist, sich rechtzeitig zu melden, statt einfach die Mietzahlung einzustellen.

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Urteile zur Tierhaltung im Mietrecht

Hund, Katze, Maus: Tiere in der Wohnung zu halten, stellt in der Regel kein Problem dar. Immer vorausgesetzt, die zwei-, vier- oder mehrbeinigen Mitbewohner werden artgerecht gehalten und sind laut Mietvertrag und Hausordnung gestattet. Gerade bei exotischen Tieren ist es allerdings ratsam, vorher mit dem Vermieter zu sprechen. Das gilt im Übrigen auch für Bienen. Ganze Völker in einer Mietwohnung bzw. auf dem Balkon zu halten, setzt eine Erlaubnis voraus – sagt das Amtsgericht Hamburg-Harburg.

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Mietrecht: Zählt ein Wachdienst zu den Betriebskosten?

Ärger um die Nebenkosten- bzw. Betriebskostenabrechnung gibt es immer wieder. In München wurde dazu ein eher ungewöhnlicher Fall verhandelt. Die Mieter fanden auf Ihrer Abrechnung einen 24-Stunden-Wachdienst. Ob die Kosten für den Sicherheitsdienst tatsächlich umlagefähig sind und unter welchen Umständen, musste das Landgericht München I klären (Urteil vom 17. April 2019, Aktenzeichen 14 S 15269/18). Dabei ging es vornehmlich darum, wen und was der Wachdienst schützt.

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Untervermietung nur bei berechtigtem Interesse

Gründe, eine Wohnung unterzuvermieten, gibt es viele. Einige wollen sich einen Teil der Miete sparen, andere ihre angestammte Adresse auch nach einem längeren Aufenthalt im Ausland oder in einer anderen Stadt behalten. Doch ohne Genehmigung des Vermieters und einen triftigen Grund darf Wohnraum nicht untervermietet werden. Kurzum: Kann kein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden, ist eine Untervermietung nicht gestattet. Das bestätigt ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg vom 20. Februar 2019 (Aktenzeichen 8 C 338/18).

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Der Mietendeckel kommt

Der Mietendeckel oder ganz offiziell das „Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin“ steht vor der Tür. Mit der Veröffentlichung im Berliner Amtsblatt Ende Februar, spätestens Anfang März, tritt das Gesetz in Kraft. Viele Mieter und Vermieter in der Bundeshauptstadt kennen die wichtigsten Eckdaten des Mietendeckels. Gleichwohl herrscht aktuell eher Unsicherheit denn Klarheit. Schließlich handelt es sich um absolutes Neuland, das darüber hinaus rechtlich auf sehr dünnen Stelzen steht.

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Aufräumen nach Unwetter Sabine – das müssen Sie wissen

Sturmtief Sabine hat sich kräftig über Deutschland ausgetobt und vielerorts eine Spur der Verwüstung hinterlassen: Dachziegel landeten auf Straßen und Gehwegen, Bäume ließen Äste oder wurden komplett entwurzelt und einige Autos verunzieren tiefe Dellen und Schrammen. Nach dem Unwetter geht es ans Aufräumen und Reparieren. Dabei stellt sich die Frage: Wer muss wo für Ordnung sorgen und gegebenenfalls für Schäden aufkommen? Hier die wichtigsten Antworten rund um die Folgen von Sturmtief Sabine.

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Mietrecht: Blumen im Flur und Fahrräder im Keller

Mieter dürfen üblicherweise die eigene Wohnung und darüber hinaus auch den Keller, den Flur und das Grundstück nutzen. Die einen stellen ihr Fahrrad im Hauseingang ab. Andere schmücken das Treppenhaus mit Blumen und Nippes. Doch wie weit darf man gehen und was davon ist erlaubt? Darüber herrscht bisweilen Uneinigkeit. Dann müssen Gerichte entscheiden, ob die Geranie einfach nur hübsch oder vielleicht doch nervig ist und welcher Parkplatz dem Fahrrad zugewiesen wird.

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Mietrecht: Wenn die Gasversorgung nicht funktioniert

Kein Gas heißt in vielen Wohnungen, dass weder geheizt, gekocht noch warm geduscht werden kann. Ein echtes Problem also. Vor allem dann, wenn es sich über Wochen hinwegzieht, ohne dass die Mieter vom Vermieter regelmäßig informiert werden. In einem solchen Fall haben Mieter unter Umständen das Recht, eine einstweilige Verfügung zu beantragen und so etwas Druck auf den Vermieter auszuüben. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor (Beschluss vom 9. September 2019, Aktenzeichen: 65 T 66/19).

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